Veranstaltungsordnung zum Stadtfest 2025 der Stadt Dessau-Roßlau

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Platzordnung gilt für das Stadtfest Dessau-Roßlau, vom 04. – 06.07.2025, von jeweils 09:00-01:00Uhr.
(2) Die Platzordnung gilt räumlich für das vom Veranstalter festgelegte Veranstaltungsgebiet, welches folgende Straßen und Plätze umfasst: Innenstadtgebiet, Marktplatz, Stadtpark, Kavalierstraße Museumskreuzung bis zur Poststraße
(3) Die Platzordnung gilt für jede Person, die die Veranstaltung besucht. Mit Betreten des Veranstaltungsgebietes erklärt sich der Besuchende mit der Platzordnung einverstanden und erkennt diese an.

§ 2 Veranstalter
(1)Veranstalter ist die Stadtmarketinggesellschaft Dessau-Roßlau mbH.

§ 3 Zweck der Platzordnung
(1) Die Platzordnung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit bezogen auf die Veranstaltung und das Veranstaltungsgebiet.

§ 4 Verhalten und Hausrecht
(1) Jeder Besuchende hat sich friedlich und stets so zu verhalten, dass der Zweck der Platzordnung nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Insbesondere hat jeder Besuchende die in § 6 geregelten Verbote zu beachten.
(2) Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Den Anweisungen des Veranstalters oder ein von ihm eingesetzter Ordnungsdienst sind Folge zu leisten. Im Rahmen der Ausübung des Hausrechtes ist der Veranstalter und der eingesetzte Ordnungsdienst jeweils berechtigt, bei Verstößen gegen die Platzordnung Platzverweise/Hausverbote gegen den/die störenden Besuchenden auszusprechen und, falls erforderlich mit ordnungsbehördlicher sowie polizeilicher Unterstützung, zu vollziehen.

§ 5 Eintritt
(1) Der Zugang zum Veranstaltungsgelände ist für jedermann ohne Entrichtung von Eintrittsgeld möglich.

§ 6 Verbotenes Verhalten
Jedem Besuchenden ist es insbesondere verboten, während der Veranstaltung und innerhalb des Veranstaltungsgebietes:
(1) Das Veranstaltungsgelände mit Fahrzeugen aller Art, auch mit Fahrrad, Elektro-Roller oder Elektro-Scooter, zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge, die eine Sondergenehmigung des Veranstalters besitzen, und Rettungsfahrzeuge. Die Sondergenehmigung berechtigt lediglich zum Be- und Entladen, jedoch nicht zum Parken im Veranstaltungsgelände. Ausnahmen regelt der Veranstalter. Ein Befahren während den im § 1 Abs. 1 geregelten Veranstaltungszeiten ist verboten.
(2) Waffen jeder Art, Waffenteile, Spielzeugwaffen und Nachbildungen von Waffen, Messer, Gegenstände, die als Hieb-, Stoß-, oder Stichwaffen verwendet werden können, Wurfgeschosse, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, Betäubungsgeräte, ätzende, brennbare, leicht entzündliche und/oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen oder zur Beschädigung oder Zerstörung von Sachen geeignet sind, mitzuführen.
(3) Das Mitführen von Flaschen, Bechern, Krügen, Dosen oder sonstige vergleichbare Gefäße, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material hergestellt sind.
(4) Das Mitführen von Hunden ohne Leine und Beißkorb.
(5) Feuer zu entfachen, leicht brennbare Stoffe oder pyrotechnischen Gegenstand (z.B. Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.
(6) Drogen und berauschende Mittel (außer Alkohol) jeglicher Art mitzuführen oder zu konsumieren.
(7) Große Gepäckstücke (50 cm x 50 cm x 60 cm) oder sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten auf das Veranstaltungsgelände einzubringen.
(8) Das Verbreiten oder Tragen von verfassungsfeindlichen Symbolen.
(9) Das Führen von Drohnen und das Benutzen von Laser-Pointern sowie das Mitführen und der Einsatz von mechanisch und elektrisch betriebenen Lärminstrumenten wie Megaphonen oder Gasdruckfanfaren. Dies gilt ebenfalls für Fahnen- und Transparentstangen.
(10) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgebiet in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.
(11) Flucht- und Rettungswege verkehrswidrig zu nutzen, einzuengen oder deren Nutzung zu beeinträchtigen.
(12) Das Mitbringen von Sitzgelegenheiten (Hocker, Stühle u.ä.) ist nicht gestattet.
(13) Ton-, Film- und Videoaufnahmen anzufertigen, die nicht ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen.

§ 7 Haftung
(1) Der Veranstalter haftet nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von ihr oder von einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verschuldeten Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer von ihr der von einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus ist jede Haftung des Veranstalters ausgeschlossen und erfolgt der Besuch der Veranstaltung auf eigene Gefahr.
(2) Sollte ein Dritter Ansprüche gleich welcher Art, insbesondere etwaige Schadensersatzansprüche, die ein Besuchender verursacht hat, gegen den Veranstalter geltend machen, ist der Besuchende verpflichtet, den Veranstalter von solchen Ansprüchen freizustellen.

§ 8 Hinweise
(1)Ton-, Film- und Videoaufnahmen, die nicht ausschließlich für den privaten Gebrauch angefertigt werden bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung eingereicht werden.
(2)Der Veranstalter ist berechtigt, Bild-, Film- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung herzustellen und herstellen zu lassen. Die hergestellten Aufnahmen können zu allen Berichterstattungs- und Werbezwecken des Veranstalters verwendet werden.